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Soweit Einfuhrabgaben entstehen, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Abfuhr der notwendigen Zölle und
Gebühren selbst verantwortlich.
IV. Fälligkeit, Zahlung
1. Die Zahlung des vereinbarten Preises ist bei Warenkäufen, soweit auf der Rechnung nicht anders angegeben, vor
Versand der Ware durch Eurographics s.r.o. fällig.
2. Die Zahlung kann nur per Banküberweisung auf ein Konto der Eurographics s.r.o. erfolgen.
3. Der Versand der Rechnung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die von dem Käufer angegebene E-Mail-Adresse.
V. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
1. Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen der Eurographics s.r.o. mit Gegenforderungen des Käufers ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt im Rahmen eines
Rechtsstreites anhängig, entscheidungsreif und begründet oder - soweit der Käufer Verbraucher ist - es handelt sich
um eine aus einem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung, die aus
demselben Vertragsverhältnis hervorgegangen ist.
2. Wir liefern ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gem. §449 BGB. Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt
erweitert und verlängert:
2.1. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer unsere gesamten, auch künftig entstehenden
Forderungen gegen ihn aus der Geschäftsverbindung voll erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Käufer den
Kaufpreis für bestimmte von ihm näher bezeichnete Lieferungen bezahlt hat.
2.2. Verkauft oder veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware an einen oder an mehrere Abnehmer, so tritt er
schon jetzt seine daraus entstehenden Forderungen mit allen Sicherungsrechten an uns ab. Verkauft oder veräußert
der Käufer die von uns gelieferte Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, so werden die aus
solchen Kaufverträgen entstehenden Forderungen uns in der Höhe abgetreten, wie die von uns gelieferten Waren
Gegenstand dieser Kaufverträge sind. Die abgetretenen Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer dienen zur
Sicherung in der Höhe unserer jeweiligen Forderungen gegen den Käufer. Auf unser Verlangen ist der Käufer
verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die
entsprechenden Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben.
2.3. Der Käufer wird von uns ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung für uns
einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden. Unsere Einziehungsbefugnis wird durch
die Einziehungsermächtigung des Käufers nicht berührt. Wir werden jedoch die uns abgetretenen Forderungen nicht
einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
2.4. Der Käufer wird von uns ermächtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur unter der
Bedingung weiter zu verkaufen oder weiter zu veräußern, dass die daraus entstehenden Forderungen gemäß 2.2. und
2.3. auf uns übergehen. Diese Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden. Zu anderen Verfügungen,
insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist
verpflichtet, einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte sofort zu widersprechen
und uns hiervon unverzüglich zu unterrichten.
2.5. Werden unsere Lieferungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, so gilt der vorstehend vereinbarte
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldo-Forderung.
2.6. Übersteigt der Wert der nach den vorstehenden Bestimmungen eingeräumten Sicherung unsere gesamten
Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, diese übersteigenden Sicherungen
nach seiner Wahl freizugeben, wobei – mit Ausnahme der Lieferung im Kontokorrentverhältnis – nur solche
Lieferungen freigegeben werden, die selbst voll bezahlt sind.